Norm
PrTV-G §32Leitsatz
Im Umkehrschluss folgt aus § 32 Abs. 2 PrTV-G, dass in Sendungen, die zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Minderjährige üblicherweise fernsehen gerade keine Inhalte vorkommen dürfen, die geeignet sind, die geistige, körperliche oder sittliche Entwicklung Minderjähriger zu beeinträchtigen. Die in den gegenständlichen Sendungen enthaltenen Darstellungen sind nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates geeignet, eine potentielle Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger im Sinne des § 32 Abs. 2 PrTV-G herbeizuführen.Im Umkehrschluss folgt aus Paragraph 32, Absatz 2, PrTV-G, dass in Sendungen, die zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Minderjährige üblicherweise fernsehen gerade keine Inhalte vorkommen dürfen, die geeignet sind, die geistige, körperliche oder sittliche Entwicklung Minderjähriger zu beeinträchtigen. Die in den gegenständlichen Sendungen enthaltenen Darstellungen sind nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates geeignet, eine potentielle Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, PrTV-G herbeizuführen.
Die KommAustria hat die Darstellungen in ihrer Kombination von Text, Bild und Ton beanstandet und ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellungen in ihrer Wirkung auf die Betrachter gerade nicht ohne weiteres mit Inhalten anderer Medien gleichgesetzt werden können. Vielmehr ist bei "Zusammenwirken von Bild und Ton typischerweise von einer intensiveren Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter auszugehen".
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009