Norm: PrTV-G §3PrTV-G §5 Abs7 Zuletzt aktualisiert am 08.07.2008 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §3PrTV-G §5 Abs7
Leitsatz:
Die Berufungswerberin hatte keine Niederlassung in Form des Sitzes bzw. der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach § 3 Abs. 1 PrTV-G in Österreich; Eine Hauptverwaltung liegt nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetzt; Die B... mehr lesen...