Norm: PrTV-G §28 Abs1 Zuletzt aktualisiert am 26.06.2009 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §28 Abs1
Leitsatz:
Es ist aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar, dass die Berufungswerberin die Erteilung einer Zulassung für Fernsehen beantragt hätte. Die erstinstanzliche Behörde hat ihren ersten Bescheid auf die unmissverständlichen Antragsunterlagen gestützt und wollte nur über die Verbreitung von Hörfunk absprechen. Die später von der erstinstanzlichen Behörde berichtigte eigene Entscheidung hat offensichtlich nicht dem Willen der... mehr lesen...