Norm
PrTV-G §28 Abs1Leitsatz
Es ist aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar, dass die Berufungswerberin die Erteilung einer Zulassung für Fernsehen beantragt hätte.
Die erstinstanzliche Behörde hat ihren ersten Bescheid auf die unmissverständlichen Antragsunterlagen gestützt und wollte nur über die Verbreitung von Hörfunk absprechen.
Die später von der erstinstanzlichen Behörde berichtigte eigene Entscheidung hat offensichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprochen, was aus dem Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. aus dem Akteninhalt erkennbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009