Norm: PrTV-G §26
Leitsatz:
Zu § 26 PrTV-G: Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terr... mehr lesen...