Norm
PrTV-G §26Leitsatz
Zu § 26 PrTV-G: Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terrestrische Versorgung mit dem Programm im Ausmaß von 70 % der Bevölkerung vorliegt. Auf umfassende (endgültige) Vereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung kommt es nicht an. Keine Parteistellung des Multiplex-Betreibers mangels subjektiven Rechts auf Zuordnung derart verfügbar gemachter Übertragungskapazitäten.Zu Paragraph 26, PrTV-G: Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terrestrische Versorgung mit dem Programm im Ausmaß von 70 % der Bevölkerung vorliegt. Auf umfassende (endgültige) Vereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung kommt es nicht an. Keine Parteistellung des Multiplex-Betreibers mangels subjektiven Rechts auf Zuordnung derart verfügbar gemachter Übertragungskapazitäten.
Dokumentnummer
BKSR_20071210_611181_0004_BKS_2007_01