RS Bks 2007/12/10 611.181/0004-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

PrTV-G §26

Leitsatz

Zu § 26 PrTV-G: Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terrestrische Versorgung mit dem Programm im Ausmaß von 70 % der Bevölkerung vorliegt. Auf umfassende (endgültige) Vereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung kommt es nicht an. Keine Parteistellung des Multiplex-Betreibers mangels subjektiven Rechts auf Zuordnung derart verfügbar gemachter Übertragungskapazitäten.Zu Paragraph 26, PrTV-G: Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terrestrische Versorgung mit dem Programm im Ausmaß von 70 % der Bevölkerung vorliegt. Auf umfassende (endgültige) Vereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung kommt es nicht an. Keine Parteistellung des Multiplex-Betreibers mangels subjektiven Rechts auf Zuordnung derart verfügbar gemachter Übertragungskapazitäten.

Dokumentnummer

BKSR_20071210_611181_0004_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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