Norm: PrTV-G §23PrTV-G §25 Zuletzt aktualisiert am 26.06.2009 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §23PrTV-G §25
Leitsatz:
Eine schnellere Aufnahme eines Sendebetriebs kann nur dann zum Vorteil einer Bewerberin angerechnet werden, wenn dem annähernd vergleichbare technische Parameter zugrunde liegen. Der Hinweis, dass es sich bei ihren Angaben um „voraussichtliche Kosten, (…) die sich von den tatsächlichen Verbreitungskosten auch deutlich unterscheiden könnten“, ist nicht geeignet, einen Vorteil der Berufungswerberin zu begründen, weil e... mehr lesen...