Norm
PrTV-G §23Leitsatz
Eine schnellere Aufnahme eines Sendebetriebs kann nur dann zum Vorteil einer Bewerberin angerechnet werden, wenn dem annähernd vergleichbare technische Parameter zugrunde liegen.
Der Hinweis, dass es sich bei ihren Angaben um „voraussichtliche Kosten, (…) die sich von den tatsächlichen Verbreitungskosten auch deutlich unterscheiden könnten“, ist nicht geeignet, einen Vorteil der Berufungswerberin zu begründen, weil er ebenso wenig zwingend auf eine kosteneffiziente Planung schließen lässt wie die Aussage, dass es „überhaupt keine Frage“ sei, dass die Versorgung mit einem Standort „bedeutend kosteneffizienter“ ist als mit vier Standorten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009