Norm: PrTV-G §66 Abs4PrTV-G §14 Abs1 Dokumentnummer BKST_20080331_611181_0007_BKS_2008_00 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §66 Abs4PrTV-G §14 Abs1
Leitsatz:
Mit dem aus § 14 Abs. 1 PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilter Übertragungskapazitäten soll ein „Brachliegen“ dieser wertvollen öffentlichen Ressourcen über einen längeren Zeitraum hinweg verhindert werden; ein konkreter Bedarf an den zu entziehenden Übertragungskapazitäten ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal. Mit dem aus Paragraph 14, Absatz eins, PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilte... mehr lesen...
Norm: PrTV-G §66 Abs4PrTV-G §14 Abs1
Leitsatz:
Mit dem aus § 14 Abs. 1 PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilter Übertragungskapazitäten soll ein „Brachliegen“ dieser wertvollen öffentlichen Ressourcen über einen längeren Zeitraum hinweg verhindert werden; ein konkreter Bedarf an den zu entziehenden Übertragungskapazitäten ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal. Mit dem aus Paragraph 14, Absatz eins, PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilte... mehr lesen...