RS Bks 2008/3/31 611.181/0007-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Norm

PrTV-G §66 Abs4
PrTV-G §14 Abs1

Leitsatz

Mit dem aus § 14 Abs. 1 PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilter Übertragungskapazitäten soll ein „Brachliegen“ dieser wertvollen öffentlichen Ressourcen über einen längeren Zeitraum hinweg verhindert werden; ein konkreter Bedarf an den zu entziehenden Übertragungskapazitäten ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal.Mit dem aus Paragraph 14, Absatz eins, PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilter Übertragungskapazitäten soll ein „Brachliegen“ dieser wertvollen öffentlichen Ressourcen über einen längeren Zeitraum hinweg verhindert werden; ein konkreter Bedarf an den zu entziehenden Übertragungskapazitäten ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal.

Dokumentnummer

BKSR_20080331_611181_00072_BKS_2008_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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