Norm: UVG §28 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus. Entscheidungstexte 7 Ob 1602/94 Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1602/94 ... mehr lesen...