RS OGH 1994/10/12 7Ob1602/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Norm

UVG §28 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1602/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1602/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076967

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB01602_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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