Norm
UVG §28 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076967Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01602_9400000_001