Entscheidungsgründe: Mit Beschluß vom 2.4.1996 wurde über das Vermögen der H***** GmbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin betrieb den Geschäftszweig der Fahrzeugvermietung. Die von ihr hiezu eingesetzten Fahrzeuge wurden entweder unter Eigentumsvorbehalt der liefernden Autohändler oder unter Eigentumsvorbehalt der den jeweiligen Kauf finanzierenden Banken angeschafft. Nach Konkurseröffnung wurden die solcherart angeschafften Fa... mehr lesen...
Norm: KO §46 Abs1 Z2KO idF BGBl I 114/1997 §47NoVAG 1991 §1UstG §1
Rechtssatz: Liegt einer der Tatbestände des § 3 Z 3 NoVAG vor, kann ein bisher nicht in den steuerrechtlichen Vorgang einbezogener Dritter vom Fiskus die auf ihn wirtschaftlich überwälzte NoVA zurückverlangen, wenn er einen der begünstigten Verwendungszwecke (hier: kurzfristige Kraftfahrzeug- vermietung) nachweist, weil derartige Verwendungen nicht NoVA-pflichtig sein sollen. Be... mehr lesen...