RS OGH 1998/8/24 8Ob10/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

KO §46 Abs1 Z2
KO idF BGBl I 114/1997 §47
NoVAG 1991 §1
UstG §1

Rechtssatz

Liegt einer der Tatbestände des § 3 Z 3 NoVAG vor, kann ein bisher nicht in den steuerrechtlichen Vorgang einbezogener Dritter vom Fiskus die auf ihn wirtschaftlich überwälzte NoVA zurückverlangen, wenn er einen der begünstigten Verwendungszwecke (hier: kurzfristige Kraftfahrzeug- vermietung) nachweist, weil derartige Verwendungen nicht NoVA-pflichtig sein sollen. Bei einer Nutzungsänderung entsteht erstmals eine neue, von der früheren Steuerpflicht unabhängige Pflicht zur Zahlung einer Normverbrauchsabgabe bei jenem Unternehmer, der die Nutzungsänderung setzt, oder dem diese zurechenbar ist (§ 4 Z 1). Da diese Nutzungsänderung (hier: Herausgabe aufgrund vereinbarten Eigentumsvorbehalts) bei der Gemeinschuldnerin erstmals einen steuerbaren NoVAvorgang auslöst (§ 1 Z 4), der erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die NoVA als Masseforderung einzustufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110605

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00010_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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