Entscheidungen zu § 36 MMHmG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2005/11/0055

Mit dem am 17. April 2003 beim Magistrat der Stadt Steyr eingelangten Schreiben meldete die Beschwerdeführerin die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit einer Heilmasseurin. Dem Schreiben beigelegt war u.a. der Gewerbeschein der Beschwerdeführerin betreffend das von ihr am 12. Oktober 1999 angemeldete Gewerbe "Masseur". Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 23. Juli 2003 (zugestellt am 29. Juli 2003) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 iVm § 84 Abs. 7 Medizinischer M... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.06.2005

RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0055

Index: 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: MMHmG 2002 §36;MMHmG 2002 §46 Abs2;MMHmG 2002 §84; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/11/0056 E 28. Juni 2005 2005/11/0065 E 28. Juni 2005
Rechtssatz: Das MMHmG 2002 regelt vor allem in den §§ 36 und 84 detailliert die Voraussetzungen für die Berufsausübung als Heilmasseur, bei deren Fehlen diese Tätigkeit von der Behörde zu untersagen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.06.2005

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