Entscheidungen zu § 8 MeldeG

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RS UVS Oberösterreich 1996/03/05 VwSen-230496/2/Br

Rechtssatz: Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz ist jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.03.1996

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