Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurden J V folgende Verwaltungsübertretungen angelastet und nachstehende Geldstrafen verhängt: Punkt 1.): § 118 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), ? 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 2.): § 118 Abs 1 Z 6 iVm § 38 Abs 3 Stmk BauG, ? 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 3.): § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG, ? 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist nach § 5 Abs 1 MeldeG ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden. Eine Ausnahme von der in Abs 1 normierten Meldepflicht hat der Gesetzgeber im Abs 3 getroffen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass es sich um Reisegruppen mit mindestens 8 Menschen handelt, die maximal eine Woche gemeinsam im selbe... mehr lesen...