Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 MeldeG

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TE UVS Steiermark 2008/02/22 30.5-2/2007

Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurden J V folgende Verwaltungsübertretungen angelastet und nachstehende Geldstrafen verhängt: Punkt 1.): § 118 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), ? 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 2.): § 118 Abs 1 Z 6 iVm § 38 Abs 3 Stmk BauG, ? 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 3.): § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG, ? 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Ta... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 22.02.2008

RS UVS Steiermark 2008/02/22 30.5-2/2007

Rechtssatz: Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist nach § 5 Abs 1 MeldeG ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden. Eine Ausnahme von der in Abs 1 normierten Meldepflicht hat der Gesetzgeber im Abs 3 getroffen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass es sich um Reisegruppen mit mindestens 8 Menschen handelt, die maximal eine Woche gemeinsam im selbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.02.2008

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