RS UVS Steiermark 2008/02/22 30.5-2/2007

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Rechtssatz

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist nach § 5 Abs 1 MeldeG ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden. Eine Ausnahme von der in Abs 1 normierten Meldepflicht hat der Gesetzgeber im Abs 3 getroffen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass es sich um Reisegruppen mit mindestens 8 Menschen handelt, die maximal eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen, sowie dass der Reiseleiter dem Unterkunftgeber (oder dessen Beauftragten) eine Sammelliste über diesen Personenkreis vorlegt, welche die Namen und Staatsangehörigkeit, sowie - bei ausländischen Gästen - die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält. Der Vorhalt, wonach die von einer Fremdenpensionsinhaberin abgegebene Sammelliste, welche eine Reisegruppe mit 41 Personen betraf, mehrere nach § 5 Abs 3 MeldeG erforderliche Angaben nicht enthielt, lässt daher noch keine Übertretung des Meldegesetzes erkennen. Somit hätte ergänzend vorgehalten werden müssen, dass zum Zeitpunkt der Mängelfestellung bestimmte Gäste, die namentlich anzuführen sind, nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eintreffen in ein Gästebuch eingetragen worden waren, was die Meldepflicht gemäß § 5 Abs 1 MeldeG verletzt hätte.

Schlagworte
Beherbergungsbetrieb Gast Anmeldung Ausnahme Gästebuch Sammelliste Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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