Rechtssatz: Bei einer gleichzeitigen Unterlassung der An- und Abmeldung mehrerer Personen stellt sich diese Mehrzahl einzelner Tathandlungen als eine Tateinheit und sohin als ein fortgesetztes Delikt dar, die eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Teilhandlung ausschließt. Keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius, wenn durch die Berufungsentscheidung die Strafe für dieses fortgesetzte Delikt zwar höher als die von der Erstbehörde für eine einzelne Teilhandlung verhän... mehr lesen...
Begründung: Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, daß er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß Personen, die ihre Unterkunft in seinem Beherbergungsbetrieb am 22.3.1993 aufgaben, innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach ihrer Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abgemeldet wurden, obwohl am 23.3.1993 festgestellt werden konnte, daß L Josef, P Ulrike und B Herbert, nicht durch Austragung im Gästeblatt abgemeldet waren. Dazu gab der Berufungswerber - vor der... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Ist der Berufungswerber nicht in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er glaubhaft macht, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates... mehr lesen...