TE UVS Wien 1993/07/01 06/32/229/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Betreff

An- und Abmeldung von Gästen in Beherbergungsbetrieben; Strafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied DDr Schönberger über die Berufung des Herrn Walter R, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 17.5.1993, Zahl Pst 1274/Z/93, wegen Übertretung des §5 Abs2 in Verbindung mit §7 Abs6 Meldegesetz (Strafe 5.000,--S, bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzarrest sowie 500,--S erstinstanzlicher Strafverfahrenskostenbeitrag) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie (Herr Walter R) haben es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes "R" in Wien, somit als derjenige, der für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich ist, unterlassen dafür zu sorgen, daß Personen, die ihre Unterkunft in diesem Beherbergungsbetrieb aufgegeben haben, innerhalb von 24 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abgemeldet wurden, sodaß am 23.3.1993 festgestellt wurde, daß Josef L, Ulrike P und Heribert B, welche am 22.3.1993 abgereist sind, nicht durch Austragung im Gästeblatt abgemeldet worden waren."

Die Geldstrafe wird jedoch von S 5.000,-- auf S 3.000,-- herabgesetzt und gemäß §16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

Dementsprechend werden die erstinstanzlichen Strafverfahrenskosten von S 500,-- auf S 300,-- herabgesetzt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, daß er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß Personen, die ihre Unterkunft in seinem Beherbergungsbetrieb am 22.3.1993 aufgaben, innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach ihrer Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abgemeldet wurden, obwohl am 23.3.1993 festgestellt werden konnte, daß L Josef, P Ulrike und B Herbert, nicht durch Austragung im Gästeblatt abgemeldet waren. Dazu gab der Berufungswerber - vor der Erstbehörde am 30.4.1993 einvernommen - an, daß sie irrtümlich der Meinung gewesen seien, als sie das Gästebuch routinemäßig durchgearbeitet hätten, daß diese Personen noch bei ihnen wohnhaft wären.

 

In der Berufung vom 26.5.1993 führte der Berufungswerber dann folgendes aus:

"Die betroffenen 3 Personen teilten uns am 22.3.1993 mit, bzw das Personal in der Jugendherberge war jedenfalls der Meinung, sie bleiben eine weitere Nacht. In der Regel verlangen wir Vorauszahlung, aber hier wurde eine Ausnahme gemacht. Man kann natürlich nie überprüfen, ob alle Gäste die Nacht in ihren Betten verbringen. Jedenfalls wurden sie von uns erst am 23.3. als ausgecheckt registriert. Die 24-Stunden-Frist ist von da an zu rechnen."

Der Berufungswerber gab in der am 1.7.1993 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf Befragen der Verhandlungsleiterin folgendes zu Protokoll:

"Ich möchte angeben, daß jene drei Personen (L Josef, P Ulrike und B Heribert) drei Betreuer einer insgesamt sechs Teilnehmer umfassenden Reisegruppe waren, wobei es sich bei den anderen drei Personen um jene drei Behinderte gehandelt hat, die in einem anderen Verfahren (Pst 1281/93) den dortigen Verfahrensgegenstand bilden.

Da alle sechs Personen gleichzeitig in meinem Hotel eingecheckt haben, die drei Behinderten aber im Rollstuhl saßen, wurden nur die drei Betreuer im Gästebuch eingetragen, obwohl bei einer Reisegruppe die Eintragung einer einzigen Person unter Angabe der Gesamtpersonenzahl der Reisegruppe genügt hätte.

Ich möchte weiters angeben, daß im März 1993 kein Vollbelag in unserem Hotel bestanden hat und daß am (vermutlich) 21.3.1993 ein Diebstahl von eben dieser Reisegruppe gemeldet wurde. Aufgrund dessen war im Gespräch, daß die Gruppe einen Tag länger als geplant im Hotel bleiben wollte, um die Aufklärung des Diebstahls abzuwarten. Wir haben den Mitgliedern dieser Reisegruppe jedenfalls die Zimmer noch eine weitere Nacht kostenlos zur Verfügung gestellt.

Tatsächlich ist diese Gruppe jedoch am 22.3.1993 abgereist. Auf die Frage, wieso uns diese Abreise nicht aufgefallen ist, etwa durch die endgültige Abgabe der Zimmerschlüssel etc, kann ich nur angeben, daß offenbar der damals Dienst versehende Portier dies nicht als Abreise registriert hat; oft lassen die Gäste die Schlüssel auch in ihrem Zimmer.

Ich möchte betonen, daß wir verpflichtet sind, das Hotel 24 Stunden offen zu halten und daß ich naturgemäß nicht rund um die Uhr selbst anwesend sein kann; ich habe daher mehrere Portiere angestellt, von denen jeweils einer immer anwesend ist."

BezInsp Franz K gab - ebenfalls am 1.7.1993 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien - zeugenschaftlich nach Wahrheitserinnerung durch die Verhandlungsleiterin und deren Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage folgendes an:

"Der Grund für meine Anwesenheit in dem betreffenden Hotel sind grundsätzlich kriminalpolizeiliche Erhebungen.

Am 21.3.1993 wurde ich wegen eines Diebstahl in das Hotel gerufen. Die deutsche Reisegruppe, um die es auch bei dieser Anzeige geht, gab damals an, daß möglicherweise Angestellte des Hotels als Täter in Frage kommen könnten, da das Zimmer (in dem der Diebstahl passiert war) versperrt gewesen war und nur ganz kurze Zeit niemand von den Teilnehmern der Reisegruppe im Zimmer anwesend war; als das Zimmer kurz danach wieder von Teilnehmern der Reisegruppe aufgesucht wurde, war es versperrt, dennoch war in dieser kurzen Zeit der Diebstahl begangen worden.

 

So viel ich weiß, sind zwei Teilnehmer dieser sechsköpfigen Reisegruppe bestohlen worden (diesbezüglich gibt es einen eigenen Akt).

Während meiner Anwesenheit im Hotel hörte ich zufällig, wie Teilnehmer der deutschen Reisegruppe mit Frau Eva R gesprochen und ihr gegenüber den Verdacht geäußert haben, daß zwei ausländische Bedienerinnen den Diebstahl begangen haben könnten. Ich habe dann die Amtshandlung eingeleitet, die Anzeige aufgenommen, die zwei Teilnehmer der Reisegruppe (die vom Diebstahl betroffen waren) niederschriftlich einvernommen und schließlich die beiden illegal beschäftigten ausländischen Bedienerinnen wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen.

Durch die Einvernahme der beiden Teilnehmer der Reisegruppe wußte ich, daß die sechsköpfige Reisegruppe bis zum 22.3.1993, also bis zum nächsten Tag, im Hotel bleiben wird.

Wegen der Festnahme der beiden Frauen konnte ich nicht sämtliche erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durchführen, sondern mußte die beiden Festgenommenen auf's Koat bringen und in den Arrest abgeben.

Wegen der Nacherhebungen bin ich am 23.3.1993 zwischen 09.00 und 10.00 Uhr neuerlich in das Hotel gekommen. Inzwischen ist noch eine dritte Diebstahlsanzeige zu bearbeiten gewesen (die aber nicht diese deutsche Reisegruppe betroffen hat).

Im Zuge der Nacherhebungen mußte ich auch die Gästeblattsammlung kontrollieren. Ich stellte hierbei fest, daß von der sechsköpfigen Reisegruppe erstens nur drei Teilnehmer angemeldet waren und zweitens auch die drei Eingetragenen nicht abgemeldet wurden. Aufgrund der internen Aufzeichnungen (Zimmerliste bzw Karteikarten), war klar ersichtlich, daß diese sechsköpfige Reisegruppe tatsächlich bereits am 22.3.1993 abgereist ist."

Der Berufungswerber hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien somit selbst zugegeben, daß die Reisegruppe, daher auch die drei im Straferkenntnis genannten Touristen, bereits am 22.3.1993 abgereist sind.

Zur rechtlichen Beurteilung:

Laut §5 Abs2 MeldeG 1991 hat die Abmeldung von in Beherbergungsbertrieben untergebrachten Personen 24 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer tatsächlichen Abreise zu erfolgen. Die Abmeldung der drei im Straferkenntnis genannten Personen wurde jedoch weder 24 Stunden vor der Abreise noch unmittelbar danach vorgenommen, sondern war die Abmeldung unbestrittenermaßen auch am 23.3.1993 noch nicht erfolgt.

Der objektive Tatbestand der Tat war somit als erwiesen anzusehen, wobei auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Inhaber des Beherbergungsbetriebes von ihm nicht in Abrede gestellt worden war.

Das Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage zu bestätigen. Die Abänderung im Spruche diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da erstens eine Strafe im Ausmaß von einem Fünftel der möglichen Höchststrafe (15.000,--S) ausreichend erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft besser auf die Einhaltung der Vorschriften des Meldegesetzes achten zu lassen.

Zweitens wurde der Umstand berücksichtigt, daß der Berufungswerber laut eigenen Angaben vermögenslos und für die Gattin sowie zwei Kinder sorgepflichtig ist.

 

Weiters war der Unrechtsgehalt der Tat als eher gering zu werten, da es sich beim Versäumnis der Abmeldung der Gäste lediglich um einen einzigen Tag handelte und dem Berufungswerber geglaubt wurde, daß dieses Versehen entdeckt und die Abmeldung kurze Zeit später nachgeholt worden wäre.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt hat. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er wohl die Tat vermeiden können:

Auch wenn der Berufungswerber selbst nicht im Beherbergungsbetrieb anwesend (sondern etwa im Ausland) ist, ist er für die Einhaltung der Vorschriften  verantwortlich. Dies auch dann, wenn er sich Dritter bedient.

Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Ist der Berufungswerber nicht in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er glaubhaft macht, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es dem Berufungswerber jedoch mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes etwa durch seine Schwester Eva kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat nämlich nicht einmal behauptet, daß er ein geeignetes Kontrollsystem, bei dem derartige Fehler an sich nicht unterlaufen können, eingeführt bzw daß er Sanktionen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften angedroht hätte. Aufgrund der Vielzahl ähnlicher Übertretungen ist jedenfalls davon auszugehen, daß keine ausreichende Einschulung der Mitarbeiter betreffend die Vorschriften nach dem Meldegesetz erfolgt ist und auch ein allfälliges Kontrollsystem nicht ausreichend funktioniert hat.

Außerdem liegen drei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen nach dem Meldegesetz vor, die als erschwerend zu werten waren.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, das Verschulden des Berufungswerbers, sein angegebenes durchschnittliches Einkommen sowie den bis 15.000,--S reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die herabgesetzte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen sind.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit 120,--S Bundesstempel zu vergebührenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war zugleich mit dieser gemäß §16 Abs1 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Da das Meldegesetz selbst keine Ersatzarreststrafen vorsieht, war gemäß §16 Abs.2 VStG vorzugehen und eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem Ausmaß von maximal zwei Wochen festzusetzen. Hiebei wurde auf die Verhältnismäßigkeit von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe Bedacht genommen.

Schlagworte
Verschulden; Verantwortung; strafrechtliche Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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