Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurden J V folgende Verwaltungsübertretungen angelastet und nachstehende Geldstrafen verhängt: Punkt 1.): § 118 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), ? 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 2.): § 118 Abs 1 Z 6 iVm § 38 Abs 3 Stmk BauG, ? 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 3.): § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG, ? 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist nach § 5 Abs 1 MeldeG ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden. Eine Ausnahme von der in Abs 1 normierten Meldepflicht hat der Gesetzgeber im Abs 3 getroffen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass es sich um Reisegruppen mit mindestens 8 Menschen handelt, die maximal eine Woche gemeinsam im selbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer gleichzeitigen Unterlassung der An- und Abmeldung mehrerer Personen stellt sich diese Mehrzahl einzelner Tathandlungen als eine Tateinheit und sohin als ein fortgesetztes Delikt dar, die eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Teilhandlung ausschließt. Keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius, wenn durch die Berufungsentscheidung die Strafe für dieses fortgesetzte Delikt zwar höher als die von der Erstbehörde für eine einzelne Teilhandlung verhän... mehr lesen...