Begründung: 1. Mit seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am 20.10.1995, beantragt der Beschwerdeführer, seine (amtliche) Abmeldung von seinem Hauptwohnsitz in Wien, S-gasse, Tür N, für rechtswidrig zu erklären und ihm die gemäß § 79a AVG zustehenden Kosten zuzusprechen. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, er sei ungarischer Staatsbürger und vom Beruf selbständiger Handelsvertreter. Er habe eine Wohnung in Wien, S-gasse/T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zurückweisung einer Beschwerde kann gem § 67d AVG ohne Anberaumung einer öffentl mündl Verhandlung ergehen. Eine meldebehördlich veranlaßte amtliche Abmeldung ist einer Anfechtung als Maßnahmen-Beschwerde vor dem UVS nicht zugänglich. mehr lesen...