Entscheidungen zu § 19a MeldeG

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TE UVS Burgenland 2007/06/26 166/10/07017

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1018514/FRB/07, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau *** in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 26.06.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsan... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.06.2007

RS UVS Burgenland 2007/06/26 166/10/07017

Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung an einer Kontaktadresse iSd. § 19a Abs. 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, ist von der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2003/01/0621) zu prüfen und festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG erfüllt waren. Stellt sich eine Meldung als obdachlos nach § 19a MeldeG als unrichtig heraus (es bestand im Anlassfall keine Obdachlosigkeit, sondern eine Unterkun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.06.2007

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