RS UVS Burgenland 2007/06/26 166/10/07017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung an einer Kontaktadresse iSd.

§ 19a Abs. 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, ist von der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2003/01/0621) zu prüfen und festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG erfüllt waren. Stellt sich eine Meldung als obdachlos nach § 19a MeldeG als unrichtig heraus (es bestand im Anlassfall keine Obdachlosigkeit, sondern eine Unterkunftnahme in einer Wohnung; sog. ?Scheinmeldung?), so stellt die bekanntgegebene Kontaktadresse keine gültige Abgabestelle dar.

Schlagworte
Obdachlosenmeldung, obdachlos, Scheinmeldung, Abgabestelle, Zustelladresse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten