Entscheidungen zu § 1 Abs. 4 MeldeG

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RS UVS Kärnten 2001/07/18 KUVS-922/3/2001

Rechtssatz: Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren, dass der Beschuldigte eine Anmeldung an einer Adresse vorgenommen hat, die keine Unterkunftnahme zulässt, da das bezügliche Gebäude verfallen und unbenützbar ist und kann seine Behauptung, er habe dort ein Wohnzelt aufgestellt gehabt, nicht erwiesen werden, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Unterkunftnahme, Anmeldung, Wohnzelt, Unterkunft, Wohnung, widmungsgemäßer Gebrauch einer Wohnung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.07.2001

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