Entscheidungsgründe: Der Beklagte führte am 3. 10. 2000 am rechten Fuß und am 15. 11. 2000 am linken Fuß der Klägerin eine Hammerzehenoperation durch. Die Klägerin begehrte die Zahlung von letztlich 15.247,69 EUR (aus den Titeln Schmerzengeld, Verdienstentgang, "pauschalierte Unkosten") und die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche Folgen aus den Operationen vom 3. 10. und vom 15. 11. 2000 "für die Zukunft" hafte. Ursprünglich begründete sie ihr Begehren damit,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 BABGB §1295 IIcÄrzteG 1998 §51 Abs1ÄrzteG 1984 §22aKAKuG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt sc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 BABGB §1295 IIcÄrzteG 1998 §51 Abs1ÄrzteG 1984 §22aKAKuG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt sc... mehr lesen...