RS OGH 2004/8/12 1Ob139/04d, 7Ob235/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §1299 B
ABGB §1295 IIc
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
KAKuG §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119345

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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