Begründung: Der Großvater der Klägerin und Vater des Nebenintervenienten verstarb am 18. 4. 2008. Er war aufgrund eines Vertrags mit dem Beklagten Unterpächter einer Parzelle eines Kleingartenvereins. Mit Schreiben vom 23. 4. 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Großvater verstorben sei und sie nun den Unterpachtvertrag fortsetzen wolle; sie habe in den letzten fünf Jahren an der Bewirtschaftung des Gartens mitgewirkt. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28. 4.... mehr lesen...
Norm: KlGG §15 Abs1
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG handelt es sich um eine
Norm: relativ zwingenden Charakters. Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind. Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe An... mehr lesen...