RS OGH 1999/9/1 7Ob236/99b, 6Ob2/14h

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Norm

KlGG §15 Abs1

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG handelt es sich um eine Norm relativ zwingenden Charakters. Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind. Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe Angehörige, länger als in dessen § 15 Abs 1 vorgesehen, so wäre dies ein typisches Beispiel einer solchen zugunsten einer Partei abänderbaren Vorschrift; nichts grundsätzlich anderes kann für einen vor dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes geschlossenen Vertrag gelten. Die Grenzen der Privatautonomie (im Vertragsrecht) liegen nämlich nur dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112512

Im RIS seit

01.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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