Norm: KlGG §11 Abs3KlGG §11 Abs4
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den § 11 Abs 3 KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG. Entscheidungstexte 5 Ob 75/04x ... mehr lesen...
Norm: KlGG §5 Abs3KlGG §11 Abs1 litaKlGG §11 Abs1 litbKlGG §11 Abs1 litcKlGG §11 Abs1 litdKlGG §11 Abs4
Rechtssatz: In einem Verfahren zwischen Unterpächter und Generalpächter kann nicht die Angemessenheit der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Generalpachtvertrages geprüft werden. Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss nämlich, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" ste... mehr lesen...