RS OGH 2005/11/24 5Ob75/04x, 3Ob62/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Norm

KlGG §5 Abs3
KlGG §11 Abs1 lita
KlGG §11 Abs1 litb
KlGG §11 Abs1 litc
KlGG §11 Abs1 litd
KlGG §11 Abs4

Rechtssatz

In einem Verfahren zwischen Unterpächter und Generalpächter kann nicht die Angemessenheit der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Generalpachtvertrages geprüft werden. Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss nämlich, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden.In einem Verfahren zwischen Unterpächter und Generalpächter kann nicht die Angemessenheit der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Generalpachtvertrages geprüft werden. Im Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KlGG muss nämlich, wie im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119536

Dokumentnummer

JJR_20040928_OGH0002_0050OB00075_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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