Norm
KlGG §5 Abs3Rechtssatz
In einem Verfahren zwischen Unterpächter und Generalpächter kann nicht die Angemessenheit der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Generalpachtvertrages geprüft werden. Im Verfahren gemäß § 11 Abs 4 KlGG muss nämlich, wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden.In einem Verfahren zwischen Unterpächter und Generalpächter kann nicht die Angemessenheit der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Generalpachtvertrages geprüft werden. Im Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KlGG muss nämlich, wie im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in berichtigender Auslegung die zu prüfende "Angemessenheit" stets als "Zulässigkeit" verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119536Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0050OB00075_04X0000_001