Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 IngG 2006

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/5 91/18/0020

Mit Bescheid vom 28. November 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1989 um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 1 Abs. 4 Ingenieurgesetz 1973 ab. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesstelle könne diese Berechtigung Bewerbern verliehen werden, die eine mindestens 10-jährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Praxis... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.06.1991

RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0020

Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §1 Abs1;IngG 1973 §1 Abs2;IngG 1973 §1 Abs4;
Rechtssatz: Im Hinblick auf das in § 1 Abs 4 IngG normierte Erfordernis einer einschlägigen Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, kann als Praxis in diesem Sinne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenie... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.06.1991

RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0139

Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §1 Abs1;IngG 1973 §4;
Rechtssatz: Da der Verleihungstatbestand in § 1 Abs 1 IngG einer allfälligen Änderung des Lehrplanes der dort iVm § 4 IngG genannten inländischen höheren Lehranstalten nach Abschluss der Schulausbildung durch den Bewerber keine Rechtserheblichkeit zubilligt, sind auch für die Gleichwertigkeit einer anderen Schulart gemäß § 1 Ab... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.10.1987

RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0229

Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1973 §1 Abs1;IngG 1973 §1 Abs3;IngG 1973 §6 Abs1;IngG 1973 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Führung des Titels auf Grund von im Ausland erworbenen gleichwertigen Berechtigungen bedarf der "Verleihung" (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0202). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986040229.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.05.1987

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