RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0139

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1973 §1 Abs1;
IngG 1973 §4;

Rechtssatz

Da der Verleihungstatbestand in § 1 Abs 1 IngG einer allfälligen Änderung des Lehrplanes der dort iVm § 4 IngG genannten inländischen höheren Lehranstalten nach Abschluss der Schulausbildung durch den Bewerber keine Rechtserheblichkeit zubilligt, sind auch für die Gleichwertigkeit einer anderen Schulart gemäß § 1 Abs 1 und § 4 IngG die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung durch den Bewerber geltenden Lehrpläne (der zu vergleichenden Lehranstalten) maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040139.X01

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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