Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** E*****, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. H***** M*****, vertreten durch Dr. Breitwieser RA-K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bauträgerin, die damals über eine Immobilienmaklerkonzession verfügte, verhandelte im Frühjahr/Sommer 2001 über ihren Angestellten Simon B***** mit dem Kläger über den Ankauf einer bestimmten Eigentumswohnung. „Grundbücherliche Eigentümer dieser Wohnung" waren die Eheleute Barbara H***** und Ing. Franz H*****. Sie wollten diese Wohnung verkaufen und von der Beklagten eine von dieser geplante und neu gebaute Wohnung kaufen. Am 21. 5. 2001 unterschrie... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Innsbruck und besitzt die Bewilligung zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes; sie übt die Tätigkeit eines Immobilienmaklers und Adressenbüros aus. Die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, besitzt Gewerbeberechtigungen für die Tätigkeiten "Werbeagentur" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik". Sie ist Berechtigte der Domain "www.privatzuprivat.at", u... mehr lesen...
Norm: MaklerG §1
Rechtssatz: Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklär... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf einen Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrecht anzuwenden (MietSlg 49.079). Da die Provisionsvereinbarung vor Inkrafttreten des MaklerG am 1. 7. 1996 abgeschlossen worden ist, kommt das HVG 1921 zur Anwendung. Der Kreditvermittler ist Zivilmakler. Auf dessen Provisionsanspruch ist gemäß § 29 HVG 1921 die Bestimmung des § 6 HVG 1921 anzuwenden (MietSlg 50.663 mwN). Auf einen Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrec... mehr lesen...
Norm: MaklerG §1
Rechtssatz: Auf einen Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrecht anzuwenden. Der Kreditvermittler ist Zivilmakler; hier: Anwendungsbereich HVG 1921. Entscheidungstexte 4 Ob 220/01h Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 220/01h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115716 ... mehr lesen...