Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Ing. Erwin B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Dr. Karl Ste... mehr lesen...
Norm: HeizKG §5 Abs1HeizKG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass für ein Objekt eines Wohnungseigentümers eine besonders hohe Energieabnahme von Nöten ist, um die Temperatur von Objekten in günstigerer Lage zu erreichen, ist für sich allein kein rechtliches Kriterium für die Unzulässigkeit (Untauglichkeit) einer Aufteilung der Heizkosten nach Verbrauchsanteilen aus technischen Gründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...