Norm: HeimAufG §15 Abs3HeimAufG §16 Abs2
Rechtssatz: Ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen eine Entscheidung, die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des § 28 iVm § 26 UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 46/08k Entscheidungstext OGH 16... mehr lesen...