RS OGH 2013/5/23 8Ob46/08k, 7Ob241/11h, 7Ob88/13m

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Rechtssatz

Ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen eine Entscheidung, die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des § 28 iVm § 26 UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde.Ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen eine Entscheidung, die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 26, UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123718

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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