Norm:        GOG §91bWrAuslGEG §5 Abs3                               
Rechtssatz:          Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit durch einen archivierten Reisepass: Es schadet nicht, wenn nur jene Seite des Reisepasses, die alle wesentlichen Informationen enthält, archiviert und mit dem Grundbuchsgesuch gem § 91b Abs 7 iVm §91c Abs 2 GOG vorgelegt wird. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage der Originalurkunde.                     Entscheidungstexte                                  46 R 489/18d...                    mehr lesen...