Norm
GOG §91bRechtssatz
Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit durch einen archivierten Reisepass: Es schadet nicht, wenn nur jene Seite des Reisepasses, die alle wesentlichen Informationen enthält, archiviert und mit dem Grundbuchsgesuch gem § 91b Abs 7 iVm §91c Abs 2 GOG vorgelegt wird. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage der Originalurkunde.Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit durch einen archivierten Reisepass: Es schadet nicht, wenn nur jene Seite des Reisepasses, die alle wesentlichen Informationen enthält, archiviert und mit dem Grundbuchsgesuch gem Paragraph 91 b, Absatz 7, in Verbindung mit §91c Absatz 2, GOG vorgelegt wird. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage der Originalurkunde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaft, Reisepass, Originalurkunde, UrkundenarchivEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2019:RWZ0000210Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019