Norm: ZPO §515 .ZPO §18 Abs4GOG §79 Abs4.
Rechtssatz: Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen § 79 Abs 4 GOG verweigerte Beschlußausfertigung. Entscheidungstexte 17 R 133/99z Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1999 17 R 133/99z European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ZPO §426 Abs1GOG §79 Abs4
Rechtssatz: Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt. Entscheidungstexte 1 Ob 153/99b Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 153/99b ... mehr lesen...