Norm
ZPO §515 .ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen § 79 Abs 4 GOG verweigerte Beschlußausfertigung.Ist die Zulassung der Nebenintervention gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO nicht abgesondert anfechtbar, so gilt dies auch für die entgegen Paragraph 79, Absatz 4, GOG verweigerte Beschlußausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000330Dokumentnummer
JJR_19990906_OLG0009_01700R00133_99Z0000_001