Norm: GOG §78 Abs4
Rechtssatz: Wegen des beleidigenden Inhaltes einer Aufsichtsbeschwerde kann nur der Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, niemals aber der Richter, gegen den die Aufsichtsbeschwerde gerichtet ist, eine Ordnungsstrafe verhängen, mag die Aufsichtsbeschwerde auch amtlich an ihn gelangt sein. Entscheidungstexte 9 Os 222/66 ... mehr lesen...
Norm: GOG §78 Abs4GOG §85GOG §97
Rechtssatz: Zur Abgrenzung zwischen § 78 Abs 4 GOG und § 85 GOG. Entscheidungstexte 10 Os 46/62 Entscheidungstext OGH 30.01.1962 10 Os 46/62 Veröff: EvBl 1962/235 S 270 9 Ob 56/03f Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 56/03f Beisatz: Ordnungsstrafen nach § 78 Abs 4 GOG sind vom Vors... mehr lesen...