RS OGH 1967/1/26 9Os222/66 (9Os223/66 - 9Os226/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1967
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Norm

GOG §78 Abs4

Rechtssatz

Wegen des beleidigenden Inhaltes einer Aufsichtsbeschwerde kann nur der Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, niemals aber der Richter, gegen den die Aufsichtsbeschwerde gerichtet ist, eine Ordnungsstrafe verhängen, mag die Aufsichtsbeschwerde auch amtlich an ihn gelangt sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 222/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1967 9 Os 222/66
    Veröff: EvBl 1968/9 S 21 = SSt 38/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059578

Dokumentnummer

JJR_19670126_OGH0002_0090OS00222_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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