Norm: StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z1GOG §28a
Rechtssatz: Jedenfalls seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten § 28a GOG ist ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO grundsätzlich relevant. Entscheidungstexte 14 Os 72/04 Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 72/04 15 Os 48/06g Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §28aStPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine... mehr lesen...