I. römisch eins. 1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2018 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, „es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der mitbeteiligten Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise m... mehr lesen...