TE Vwgh Erkenntnis 2025/10/22 Ro 2022/04/0024

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2022, Zl. W234 2201978-1/28E, betreffend Willenserklärung eines Endverbrauchers gemäß § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 und § 123 Abs. 4 GWG 2011 (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2022, Zl. W234 2201978-1/28E, betreffend Willenserklärung eines Endverbrauchers gemäß Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 und Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2018 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen,

„es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der mitbeteiligten Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise mit einem anderen Energieanbieter zusammen bzw. treten in sonstiger Weise nach außen als anderer Energieanbieter auf, sodass der Endkunde verleitet ist, einen Vertrag mit [der mitbeteiligten Partei] abzuschießen, den er mit dem Wissen, dass es sich um einen Vertrag mit der [mitbeteiligten Partei] handelt, nicht abgeschlossen hätte“.

2
Die belangte Behörde stellte fest, dass es zumindest in den Fällen sieben näher bezeichneter Kunden zur Einleitung von Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Die Kunden hätten glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Unkenntnis über den wahren Vertragspartner gehandelt hätten und die Einleitung der Wechselprozesse demzufolge nicht auf einer Willenserklärung der Endkunden basiere.
3
Der Einleitung eines Wechselprozesses habe gemäß § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 jedenfalls eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers voranzugehen. Es sei trotz vorheriger Verpflichtungszusage der mitbeteiligten Partei gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz E-Control-G in Verbindung mit § 89 Abs. 3 ElWOG 2010, die inkrimierten Verhaltensweisen einzustellen, zu keiner Änderung dieses Verhaltens gekommen. Deshalb werde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes als ultima ratio aufgetragen.Der Einleitung eines Wechselprozesses habe gemäß Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 jedenfalls eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers voranzugehen. Es sei trotz vorheriger Verpflichtungszusage der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz E-Control-G in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 3, ElWOG 2010, die inkrimierten Verhaltensweisen einzustellen, zu keiner Änderung dieses Verhaltens gekommen. Deshalb werde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes als ultima ratio aufgetragen.
4
2.1. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2022 Folge und hob den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf.
5
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6
2.2. In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Feststellung der belangten Behörde wieder, dass es in den sieben näher bezeichneten Fällen zu Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Die mitbeteiligte Partei habe dabei - so die Feststellung der belangten Behörde - den Eindruck erweckt, als Mitarbeiter von bzw. für den bisherigen Lieferanten tätig zu sein oder eine Unterschrift des Kunden lediglich zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zu benötigen.

Das Verwaltungsgericht stellte demgegenüber fest, dass die genannten Kunden jeweils eine schriftliche als „Energieliefervertrag“ titulierte Vereinbarung unterzeichnet hätten, mit der sie die mitbeteiligte Partei unter anderem dazu bevollmächtigt hätten, sie „im Rahmen und zur Durchführung dieses Vertrages in jenen Angelegenheiten gegenüber Dritten (z.B. Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten, Netzbetreibern, Behörden) zu vertreten, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Energieversorgers erforderlich und zweckmäßig sind (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten).“ Der Abschluss dieser Verträge habe außerhalb der Geschäftsräume der mitbeteiligten Partei stattgefunden.

7
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass es für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden ankomme, sondern vielmehr auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser habe gewinnen dürfen und gewonnen habe. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sei im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und von den Kunden unterzeichneten Vertragsformulare davon auszugehen, dass die betroffenen Kunden mit ihrer Unterschrift jeweils eine Willenserklärung abgegeben hätten, die auf einen Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel gerichtet gewesen sei. Überdies hätten sie unter einem die mitbeteiligte Partei gegenüber den involvierten Dritten (bisheriger Lieferant, Netzbetreiber) zur Vornahme des Wechselprozesses bevollmächtigt. Dass die betroffenen Kunden allenfalls über den Vertragspartner bzw. den Empfänger der Willenserklärung geirrt hätten oder gar darüber getäuscht worden sein könnten, mache ihre Willenserklärung nicht eo ipso nichtig. Vielmehr führten Irrtum und Täuschung lediglich zur Anfechtbarkeit des Vertrages bzw. der Willenserklärung. Dass anfechtbare Willenserklärungen nicht zum Wechsel im Sinn des § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 bzw. § 123 GWG 2011 berechtigten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Willenserklärung“ von dem durch das allgemeine Zivilrecht vorgegebenen Verständnis abgehen wollte. Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass die besagten Kunden beim Unterzeichnen der Energielieferverträge (und somit bei der Abgabe ihrer Willenserklärung) über den wahren Vertragspartner geirrt hätten oder gar getäuscht worden seien, ändere dies nichts an der prinzipiellen Gültigkeit der jeweiligen Willenserklärungen.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass es für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden ankomme, sondern vielmehr auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser habe gewinnen dürfen und gewonnen habe. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sei im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und von den Kunden unterzeichneten Vertragsformulare davon auszugehen, dass die betroffenen Kunden mit ihrer Unterschrift jeweils eine Willenserklärung abgegeben hätten, die auf einen Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel gerichtet gewesen sei. Überdies hätten sie unter einem die mitbeteiligte Partei gegenüber den involvierten Dritten (bisheriger Lieferant, Netzbetreiber) zur Vornahme des Wechselprozesses bevollmächtigt. Dass die betroffenen Kunden allenfalls über den Vertragspartner bzw. den Empfänger der Willenserklärung geirrt hätten oder gar darüber getäuscht worden sein könnten, mache ihre Willenserklärung nicht eo ipso nichtig. Vielmehr führten Irrtum und Täuschung lediglich zur Anfechtbarkeit des Vertrages bzw. der Willenserklärung. Dass anfechtbare Willenserklärungen nicht zum Wechsel im Sinn des Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, GWG 2011 berechtigten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Willenserklärung“ von dem durch das allgemeine Zivilrecht vorgegebenen Verständnis abgehen wollte. Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass die besagten Kunden beim Unterzeichnen der Energielieferverträge (und somit bei der Abgabe ihrer Willenserklärung) über den wahren Vertragspartner geirrt hätten oder gar getäuscht worden seien, ändere dies nichts an der prinzipiellen Gültigkeit der jeweiligen Willenserklärungen.
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Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Lieferanten den Anforderungen gemäß § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 und § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 (jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Wechselverordnung 2014 - WVO 2014) bereits entsprächen, indem sie auf Wechselprozesse gerichtete Willenserklärungen von Endverbrauchern einholten, auch wenn diese mit Willensmängeln (wegen Irrtums über den zukünftigen Vertragspartner oder diesbezüglicher Täuschung) behaftet seien, oder aber ob Lieferanten gegen diese Bestimmungen dadurch verstießen, dass sie Willensmängel (wegen Irrtums oder Täuschung) der Endverbraucher bei Abgabe der auf Wechselprozesse gerichteten Willenserklärungen verursachen oder billigend in Kauf nähmen und danach Wechselprozesse einleiteten.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Lieferanten den Anforderungen gemäß Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 und Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Wechselverordnung 2014 - WVO 2014) bereits entsprächen, indem sie auf Wechselprozesse gerichtete Willenserklärungen von Endverbrauchern einholten, auch wenn diese mit Willensmängeln (wegen Irrtums über den zukünftigen Vertragspartner oder diesbezüglicher Täuschung) behaftet seien, oder aber ob Lieferanten gegen diese Bestimmungen dadurch verstießen, dass sie Willensmängel (wegen Irrtums oder Täuschung) der Endverbraucher bei Abgabe der auf Wechselprozesse gerichteten Willenserklärungen verursachen oder billigend in Kauf nähmen und danach Wechselprozesse einleiteten.
9
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
10
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

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1. Die Revision erweist sich in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und von der Revisionswerberin aufgegriffene Frage als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt.
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2. In der Revision wird vorgebracht, die Kunden hätten im vorliegenden Fall keine Willenserklärung für einen Lieferantenwechsel abgegeben. Den Kunden sei durch die Unterschrift ein Tarifwechsel - nicht jedoch ein Lieferantenwechsel - zugesichert worden. Die Willenserklärung sei für eine Vertragsänderung oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel getätigt worden. Ein Lieferantenwechsel bedinge einen Übergang des Kunden in ein neues Vertragsverhältnis mit dem neuen Lieferanten und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem aktuellen Lieferanten. Werde lediglich der Tarif beim bestehenden Lieferanten gewechselt, finde kein Lieferantenwechsel statt.
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§ 4 Abs. 1 WVO 2014 setze für die Einleitung und Durchführung der Verfahren nach dieser Verordnung eine „entsprechende“ Willenserklärung des Endverbrauchers voraus. Das Verwaltungsgericht lege dar, der Ausdruck „entsprechend“ könne nur so verstanden werden, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen müsse. Eine Willenserklärung sei eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sei. Die Parteien müssten demnach einen Geschäftswillen haben, also eine rechtliche Wirkung auslösen wollen. Das Verwaltungsgericht führe aus, dass nur zivilrechtlich gültige, auf den Wechselprozess gerichtete Willenserklärungen zur Einleitung des Wechselprozesses berechtigten. Die abgegebene Erklärung des Endverbrauchers müsse aus Sicht des Erklärungsempfängers darauf schließen lassen, dass der Endverbraucher einem Wechsel des Lieferanten zustimme bzw. diesen vornehmen lassen möchte. Die Einleitung eines Wechselprozesses ohne die Einholung der Willenserklärung der Endverbraucher bleibe - so das Verwaltungsgericht - verboten; eine Rechtsansicht, die den Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Mai 2018 stütze, denn nichts anderes sehe die Revisionswerberin als gegeben an. Der Kunde müsse gemäß § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit § 4 WVO 2014 eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Der Ausdruck „entsprechend“ sei auf den Lieferantenwechsel gerichtet. Die Revisionswerberin lege daher der im Bescheid vom 2. Mai 2018 vertretenen Rechtsansicht keine extensive Auslegung der Wortfolge „entsprechende Willenserklärung“, die die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts verdrängen würde, zu Grunde. Vielmehr teile die Revisionswerberin die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Der in § 4 Abs. 1 WVO 2014 verwendete Ausdruck „entsprechend“ sei so zu verstehen, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen müsse. Folglich sei zu prüfen, ob die Willenserklärung im Sinn der Regelungen des allgemeinen Zivilrechts vorliege und entsprechend auf den Lieferantenwechsel ausgerichtet sei. Vorliegend seien - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine Willenserklärungen für einen Lieferantenwechsel abgegeben worden.Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014 setze für die Einleitung und Durchführung der Verfahren nach dieser Verordnung eine „entsprechende“ Willenserklärung des Endverbrauchers voraus. Das Verwaltungsgericht lege dar, der Ausdruck „entsprechend“ könne nur so verstanden werden, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen müsse. Eine Willenserklärung sei eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sei. Die Parteien müssten demnach einen Geschäftswillen haben, also eine rechtliche Wirkung auslösen wollen. Das Verwaltungsgericht führe aus, dass nur zivilrechtlich gültige, auf den Wechselprozess gerichtete Willenserklärungen zur Einleitung des Wechselprozesses berechtigten. Die abgegebene Erklärung des Endverbrauchers müsse aus Sicht des Erklärungsempfängers darauf schließen lassen, dass der Endverbraucher einem Wechsel des Lieferanten zustimme bzw. diesen vornehmen lassen möchte. Die Einleitung eines Wechselprozesses ohne die Einholung der Willenserklärung der Endverbraucher bleibe - so das Verwaltungsgericht - verboten; eine Rechtsansicht, die den Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Mai 2018 stütze, denn nichts anderes sehe die Revisionswerberin als gegeben an. Der Kunde müsse gemäß Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, WVO 2014 eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Der Ausdruck „entsprechend“ sei auf den Lieferantenwechsel gerichtet. Die Revisionswerberin lege daher der im Bescheid vom 2. Mai 2018 vertretenen Rechtsansicht keine extensive Auslegung der Wortfolge „entsprechende Willenserklärung“, die die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts verdrängen würde, zu Grunde. Vielmehr teile die Revisionswerberin die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Der in Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014 verwendete Ausdruck „entsprechend“ sei so zu verstehen, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen müsse. Folglich sei zu prüfen, ob die Willenserklärung im Sinn der Regelungen des allgemeinen Zivilrechts vorliege und entsprechend auf den Lieferantenwechsel ausgerichtet sei. Vorliegend seien - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine Willenserklärungen für einen Lieferantenwechsel abgegeben worden.
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3. § 76 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, lautet auszugsweise wie folgt:3. Paragraph 76, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:

Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 76. (1) [...]Paragraph 76, (1) [...]

[...]

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Lieferanten haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Lieferanten sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

[...]“

15
Die entsprechende Parallelbestimmung im Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, ist der dortige § 123, der - in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013 - auszugsweise folgenden Wortlaut hat:Die entsprechende Parallelbestimmung im Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, ist der dortige Paragraph 123,, der - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, - auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 123. (1) [...]Paragraph 123, (1) [...]

[...]

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Versorger haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, bestehender Versorger, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Versorgern in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Versorger sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Versorger dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

[...]“

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§ 4 der - auf Grund des § 76 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie des § 123 Abs. 7 GWG 2011 erlassenen - Verordnung der E-Control über den Wechsel, die Anmeldung, die Abmeldung und den Widerspruch (Wechselverordnung 2014, WVO 2014), BGBl. II Nr. 167, lautet wie folgt:Paragraph 4, der - auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, ElWOG 2010 sowie des Paragraph 123, Absatz 7, GWG 2011 erlassenen - Verordnung der E-Control über den Wechsel, die Anmeldung, die Abmeldung und den Widerspruch (Wechselverordnung 2014, WVO 2014), Bundesgesetzblatt , II Nr. 167, lautet wie folgt:

Willenserklärungen

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.Paragraph 4, (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.

(3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.“

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4. Die Gesetzesmaterialien zum ElWOG 2010 weisen darauf hin, dass in dessen § 76 Abs. 4 notwendige zivilrechtliche Ergänzungsbestimmungen verankert wurden, die „es den Kunden fortan ermöglichen sollen, von der Verkürzung des Wechselprozesses in dem Fall auch tatsächlich profitieren zu können. Jene Fälle, in welchen Kunden aufgrund überlanger Kündigungsfristen auf einen Wechsel warten mussten, gehören nun der Vergangenheit an. Gleiches gilt für Bindungsfristen, wobei hier jedoch erst ab dem Ablauf des ersten Vertragsjahres eine erleichterte Kündigung ermöglicht wird. Durch die Vereinfachung auch der zivilrechtlichen Seite des Wechsels soll der Wettbewerb am Versorgungsmarkt erleichtert und letztlich belebt werden“ (vgl. RV 994 BlgNR 24. GP 27; zu den wortgleichen Erläuterungen zu § 123 GWG 2011 siehe RV 1081 BlgNR 24. GP 40).4. Die Gesetzesmaterialien zum ElWOG 2010 weisen darauf hin, dass in dessen Paragraph 76, Absatz 4, notwendige zivilrechtliche Ergänzungsbestimmungen verankert wurden, die „es den Kunden fortan ermöglichen sollen, von der Verkürzung des Wechselprozesses in dem Fall auch tatsächlich profitieren zu können. Jene Fälle, in welchen Kunden aufgrund überlanger Kündigungsfristen auf einen Wechsel warten mussten, gehören nun der Vergangenheit an. Gleiches gilt für Bindungsfristen, wobei hier jedoch erst ab dem Ablauf des ersten Vertragsjahres eine erleichterte Kündigung ermöglicht wird. Durch die Vereinfachung auch der zivilrechtlichen Seite des Wechsels soll der Wettbewerb am Versorgungsmarkt erleichtert und letztlich belebt werden“ vergleiche , Regierungsvorlage 994, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27, ; zu den wortgleichen Erläuterungen zu Paragraph 123, GWG 2011 siehe Regierungsvorlage 1081, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 40, ).
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Im Schrifttum wird der letzte Satz des § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 als eine „besondere Herausstreichung des Prinzips, dass ohne eine entsprechende Willenserklärung eines Endverbrauchers ein bestimmter Prozess nicht eingeleitet werden darf“, gesehen. Auf diese Weise soll ein Datenmissbrauch bzw. der Missbrauch der Plattform als Marketing-Instrument hintangehalten werden (vgl. Hauenschild/Micheler/K. Oberndorfer/P. Oberndorfer/Schneider, ElWOG2 [2013] § 76 Anm. 7).Im Schrifttum wird der letzte Satz des Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 als eine „besondere Herausstreichung des Prinzips, dass ohne eine entsprechende Willenserklärung eines Endverbrauchers ein bestimmter Prozess nicht eingeleitet werden darf“, gesehen. Auf diese Weise soll ein Datenmissbrauch bzw. der Missbrauch der Plattform als Marketing-Instrument hintangehalten werden vergleiche , Hauenschild/Micheler/K. Oberndorfer/P. Oberndorfer/Schneider, ElWOG2 [2013] Paragraph 76, Anmerkung 7, ).
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Näheres zu der in § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 geforderten Willenserklärung des Endverbrauchers ist aber weder den Gesetzesmaterialien noch der Wechselverordnung 2014 zu entnehmen. Letztere regelt allein den technischen Prozess des Datenabgleichs sowie die Fristenläufe. Sie knüpft hingegen an das Zivilrecht an, wenn für die Einleitung eines Wechsels eine entsprechende Willenserklärung des Verbrauchers vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung eines neuen Lieferanten, alle Schritte für einen Wechsel zu setzen, wird als (einseitig empfangsbedürftige) Willenserklärung qualifiziert (vgl. Helmreich, Wechsel des Energieanbieters, ecolex 2015, 1040 [1041]).Näheres zu der in Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 geforderten Willenserklärung des Endverbrauchers ist aber weder den Gesetzesmaterialien noch der Wechselverordnung 2014 zu entnehmen. Letztere regelt allein den technischen Prozess des Datenabgleichs sowie die Fristenläufe. Sie knüpft hingegen an das Zivilrecht an, wenn für die Einleitung eines Wechsels eine entsprechende Willenserklärung des Verbrauchers vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung eines neuen Lieferanten, alle Schritte für einen Wechsel zu setzen, wird als (einseitig empfangsbedürftige) Willenserklärung qualifiziert vergleiche , Helmreich, Wechsel des Energieanbieters, ecolex 2015, 1040 [1041]).
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5. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgericht zwar nicht entgegenzutreten, wenn es der Auslegung des Begriffs „Willenserklärung“ jenes Verständnis zu Grunde legte, das durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird, und demnach für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär der Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis maßgeblich sei, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser habe gewinnen dürfen und gewonnen habe (vgl. zur sogenannten - auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten - normativen Auslegung Rummel, in: Rummel/Lukas [Hrsg.], Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch4 [2014] § 863 Rz. 6 und 14). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis stützte das Verwaltungsgericht sein Ergebnis, dass die Kunden im vorliegenden Fall eine Willenserklärung abgegeben hätten, allein auf die vorgelegten, von den betreffenden Kunden unterzeichneten Vertragsformulare.5. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgericht zwar nicht entgegenzutreten, wenn es der Auslegung des Begriffs „Willenserklärung“ jenes Verständnis zu Grunde legte, das durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird, und demnach für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär der Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis maßgeblich sei, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser habe gewinnen dürfen und gewonnen habe vergleiche , zur sogenannten - auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten - normativen Auslegung Rummel, in: Rummel/Lukas [Hrsg.], Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch4 [2014] Paragraph 863, Rz. 6 und 14). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis stützte das Verwaltungsgericht sein Ergebnis, dass die Kunden im vorliegenden Fall eine Willenserklärung abgegeben hätten, allein auf die vorgelegten, von den betreffenden Kunden unterzeichneten Vertragsformulare.
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Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch außer Acht, dass es im vorliegenden Zusammenhang eines redlichen Erklärungsempfängers bedarf.

Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (vgl. etwa OGH 29.1.2002, 5 Ob 277/01y). Demnach wird unter obigem Gesichtspunkt der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung der Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste (vgl. OGH 13.7.2010, 4 Ob 35/10s, Pkt. 2.1.). Es kommt somit bei Betrachtung aus Sicht eines „redlichen Erklärungsempfängers“ nicht bloß auf den Inhalt der Urkunde selbst, sondern auch auf die für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umstände deren Zustandekommens an. So hat der Oberste Gerichtshof etwa jüngst dargelegt, dass der Erklärungsempfänger nicht annehmen kann, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat, wenn der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt hat und es für ihn erkennbar war, dass der Erklärende diese ungelesen unterfertigt hat. Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesen unterfertigten Urkunde liegt daher von vornherein nicht vor. Dem entspricht das Verständnis der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie, dass der Erklärende an seine Erklärung gebunden ist, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat (vgl. OGH 26.4.2017, 1 Ob 214/16a, Pkt. 6.2.).Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste vergleiche , etwa OGH 29.1.2002, 5 Ob 277/01y). Demnach wird unter obigem Gesichtspunkt der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung der Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste vergleiche , OGH 13.7.2010, 4 Ob 35/10s, Pkt. 2.1.). Es kommt somit bei Betrachtung aus Sicht eines „redlichen Erklärungsempfängers“ nicht bloß auf den Inhalt der Urkunde selbst, sondern auch auf die für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umstände deren Zustandekommens an. So hat der Oberste Gerichtshof etwa jüngst dargelegt, dass der Erklärungsempfänger nicht annehmen kann, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat, wenn der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt hat und es für ihn erkennbar war, dass der Erklärende diese ungelesen unterfertigt hat. Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesen unterfertigten Urkunde liegt daher von vornherein nicht vor. Dem entspricht das Verständnis der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie, dass der Erklärende an seine Erklärung gebunden ist, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat vergleiche , OGH 26.4.2017, 1 Ob 214/16a, Pkt. 6.2.).

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Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass dies gerade nicht der Fall ist, wenn ein Erklärungsempfänger (der Energielieferant) einen Kunden vor der Unterfertigung einer Erklärung über den Wechsel des Lieferanten (Inhalt dieser Urkunde) täuscht. Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich. Soweit der Erklärungsempfänger auf eine bestimmte Bedeutung nicht vertrauen durfte, fehlt es an einer dem anderen zurechenbaren Erklärung, sodass sich eine Anfechtung erübrigt (vgl. OGH 24.5.2017, 9 ObA 18/17p, Pkt. 2.2., mwN).Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass dies gerade nicht der Fall ist, wenn ein Erklärungsempfänger (der Energielieferant) einen Kunden vor der Unterfertigung einer Erklärung über den Wechsel des Lieferanten (Inhalt dieser Urkunde) täuscht. Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich. Soweit der Erklärungsempfänger auf eine bestimmte Bedeutung nicht vertrauen durfte, fehlt es an einer dem anderen zurechenbaren Erklärung, sodass sich eine Anfechtung erübrigt vergleiche , OGH 24.5.2017, 9 ObA 18/17p, Pkt. 2.2., mwN).
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Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht den im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstand, die gegenständlichen Willenserklärungen gingen auf eine Irreführung bzw. Täuschung der Kunden durch die mitbeteiligte Partei zurück, nicht schon damit abvotieren dürfen, dass es darauf bei der Beurteilung, ob eine Willenserklärung im Sinn des § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. des § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 vorliege, gar nicht ankomme.Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht den im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstand, die gegenständlichen Willenserklärungen gingen auf eine Irreführung bzw. Täuschung der Kunden durch die mitbeteiligte Partei zurück, nicht schon damit abvotieren dürfen, dass es darauf bei der Beurteilung, ob eine Willenserklärung im Sinn des Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. des Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 vorliege, gar nicht ankomme.
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6. Da das Verwaltungsgericht auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht keine weiteren Feststellungen zum Zustandekommen der Willenserklärungen traf, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.6. Da das Verwaltungsgericht auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht keine weiteren Feststellungen zum Zustandekommen der Willenserklärungen traf, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG unterbleiben.

Wien, am 22. Oktober 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040024.J00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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