I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 beantragte die K. AG (mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde, Revisionswerberin) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für eine näher bezeichnete E-Tankstelle. In der Folge wurden weitere gleichartige Anträge betreffend andere Standorte eingebracht. 2 Bei der belangten Behörde entstanden Zweifel, ob auf die zugrunde liegende Tätigkeit die Bestimmungen der Ge... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...