Index
E1ENorm
ElWOG 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der W H GmbH in H, vertreten durch Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4.Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 8. Oktober 2013, Zl. UVS-112/51/9-2013, betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 ein Verbandsbeitrag in der Höhe von EUR 710,14 vorgeschrieben worden. Der Bemessung lag die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin falle als Energieversorgungsunternehmen in die Beitragsgruppe 5 nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung gemäß § 32 Abs 1 S.TG 2003 und ihr Tourismusverband sei der Ortsklasse A zugeordnet. Die Umsätze für das dem Abgabenzeitraum zweitvorausgegangene Jahr wurden auf Grund der von zwei Finanzämtern für die Beschwerdeführerin bekanntgegebener der Umsatzdaten angenommen. 2 Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 ein Verbandsbeitrag in der Höhe von EUR 710,14 vorgeschrieben worden. Der Bemessung lag die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin falle als Energieversorgungsunternehmen in die Beitragsgruppe 5 nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, S.TG 2003 und ihr Tourismusverband sei der Ortsklasse A zugeordnet. Die Umsätze für das dem Abgabenzeitraum zweitvorausgegangene Jahr wurden auf Grund der von zwei Finanzämtern für die Beschwerdeführerin bekanntgegebener der Umsatzdaten angenommen.
3 Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte insbesondere vor, nicht Pflichtmitglied des betreffenden Tourismusverbandes zu sein. Sie habe zwar ihren Sitz im Gebiet des einhebenden Tourismusverbandes, sie erzeuge aber Ökostrom und verkaufe diesen an Großhändler. Es bestehe auch eine gesetzliche Abnahmepflicht nach §§ 12 ff Ökostromgesetz durch die Ökostromabwicklungsstelle. Es entstünde ihr somit kein Vorteil aus dem Tourismus in Salzburg. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17.384/2004 als Besteuerungsgegenstand nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz angenommene "spezielle Fremdenverkehrsnutzen" sei nicht gegeben. Eventualiter wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Einstufung als Energieversorgungsunternehmen; sie sei ein reiner Stromerzeuger. 3 Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte insbesondere vor, nicht Pflichtmitglied des betreffenden Tourismusverbandes zu sein. Sie habe zwar ihren Sitz im Gebiet des einhebenden Tourismusverbandes, sie erzeuge aber Ökostrom und verkaufe diesen an Großhändler. Es bestehe auch eine gesetzliche Abnahmepflicht nach Paragraphen 12, ff Ökostromgesetz durch die Ökostromabwicklungsstelle. Es entstünde ihr somit kein Vorteil aus dem Tourismus in Salzburg. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17.384 aus 2004, als Besteuerungsgegenstand nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz angenommene "spezielle Fremdenverkehrsnutzen" sei nicht gegeben. Eventualiter wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Einstufung als Energieversorgungsunternehmen; sie sei ein reiner Stromerzeuger.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darstellung der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Regelungen des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, S.TG 2003, aus, die Beschwerdeführerin betreibe ein Wasserkraftwerk in H, welches Strom für das Versorgungsnetz der E AG Oö erzeuge. Der von der Beschwerdeführerin erzeugte Strom werde auf Grund der gesetzlichen Abnahmeverpflichtung zu gesetzlich festgelegten Tarifen nach dem Ökostromgesetz in das Netz der E AG Oö eingespeist. Von wem der eingespeiste Strom schlussendlich abgenommen werde, sei nicht feststellbar. Sei die Abnahme zu Ökostrom-Konditionen nicht möglich, sei vom Netzbetreiber der marktübliche Strompreis an den Stromerzeuger zu bezahlen. Die Abnahmepflicht bestehe daher in jedem Fall. Seit 2012 werde der Strom an einen Großhändler mit Sitz in Leipzig und Wien verkauft.
Für den Tourismusverband G in der Ortsklasse A ergebe sich ein Promillesatz von 1,6 Promille. Der Tourismusbeitrag sei daher von der Behörde erster Instanz zutreffend berechnet worden. Zur Einordnung in die Beitragsgruppe 5 wird schließlich festgehalten, dass alle Stromerzeugungsunternehmen zusammengefasst seien, im Übrigen aber auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei nicht unter den Begriff der Elektrizitätsversorgungsunternehmen subsumiert werden könne, die Beitragsgruppe 5 aufgrund der subsidiären Regelung in der Beitragsgruppenverordnung zur Anwendung kommen müsste.
5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. 6 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 7 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
8 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), lauten auszugsweise: 8 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), lauten auszugsweise:
"Mitgliedschaft
§ 2 Paragraph 2
...
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 3 Paragraph 3
...
Errichtung
§ 4 Paragraph 4
...
5. Abschnitt
Verbandsbeiträge
Beitragspflicht
§ 30 Paragraph 30
...
Erhebungsberechtigter Verband
§ 31 Paragraph 31
Beitragsgruppen
§ 32 Paragraph 32
a) den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;
b) den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt; und
c) den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird.
Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.
...
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 35 Paragraph 35
a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: a) die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
§ 40 Abs. 1 S.TG 2003 bestimmt unter anderem, dass jedes Pflichtmitglied bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben hat (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstiger Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen. Paragraph 40, Absatz eins, S.TG 2003 bestimmt unter anderem, dass jedes Pflichtmitglied bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben hat (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstiger Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen.
Gemäß § 56 Abs 1 S.TG 2003 haben die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, S.TG 2003 haben die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Die in § 32 Abs 1 S.TG 2003 vorgesehene Beitragsgruppenordnung wurde mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des SalzburgerDie in Paragraph 32, Absatz eins, S.TG 2003 vorgesehene Beitragsgruppenordnung wurde mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des Salzburger
Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), LGBl Nr 24/1986, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch LGBl Nr 107/2007, erlassen. Nach § 1 der Verordnung "werden die als Pflichtmitglieder von Tourismusverbänden in Betracht kommenden Berufsgruppen" "für die Leistung von Verbandsbeiträgen" nach Maßgabe der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage in Beitragsgruppen eingereiht.Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986,, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2007,, erlassen. Nach Paragraph eins, der Verordnung "werden die als Pflichtmitglieder von Tourismusverbänden in Betracht kommenden Berufsgruppen" "für die Leistung von Verbandsbeiträgen" nach Maßgabe der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage in Beitragsgruppen eingereiht.
Nach Abschnitt 1 der Anlage zu dieser Verordnung sind "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" in die Beitragsgruppe 5 eingereiht. Eine Definition für den Begriff "Elektrizitätsversorgun gsunternehmen" enthält die Verordnung nicht. Als eine allenfalls für die Subsumtion eines stromerzeugenden Betriebes in Betracht kommende Berufsgruppe findet sich in der Liste der Berufsgruppen in Abschnitt 1 der Anlage "Erzeuger, die nicht ausdrücklich genannt sind", mit einer Enreihung in die Beitragsgruppe 6.
Gemäß § 2 der Verordnung sind Berufsgruppen (ausgenommen jene des Großhandels), die in der Anlage nicht angeführt sind, in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5 gereiht. Diese Anordnung wird in der Anlage einleitend wiederholt.Gemäß Paragraph 2, der Verordnung sind Berufsgruppen (ausgenommen jene des Großhandels), die in der Anlage nicht angeführt sind, in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5 gereiht. Diese Anordnung wird in der Anlage einleitend wiederholt.
9 Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des S.TG 2003 folgt, dass jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 S.TG 2003, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO im Land Salzburg haben und unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Salzburg ziehen, grundsätzlich beitragspflichtig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen sei (vgl VfSlg 17.784/2006 mit weiteren Hinweisen). Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gilt dieser Grundsatz auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf VfSlg 12.224/1989, 16.198/2001 und 17.478/2005; dazu, dass auch bei der Einhebung von derartigen Verbandsbeiträgen auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Bundesland abgestellt werden kann, vgl schon VfSlg 5811/1968). 9 Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des S.TG 2003 folgt, dass jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, S.TG 2003, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27, 29, und 30 BAO im Land Salzburg haben und unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Salzburg ziehen, grundsätzlich beitragspflichtig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen sei vergleiche , VfSlg 17.784 aus 2006, mit weiteren Hinweisen). Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gilt dieser Grundsatz auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf VfSlg 12.224 aus 1989,, 16.198 aus 2001, und 17.478 aus 2005,; dazu, dass auch bei der Einhebung von derartigen Verbandsbeiträgen auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Bundesland abgestellt werden kann, vergleiche , schon VfSlg 5811 aus 1968,).
Der Verbandsbeitrag ist an jenen Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs 1 leg cit die Pflichtmitgliedschaft begründet (§ 31 Abs 1 S.TG 2003). § 2 Abs 1 zweiter Satz S.TG 2003 umschreibt den Unternehmerbegriff näher und stellt dabei nicht nur auf die entfaltete Tätigkeit ("gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994") und den Sitz im Land Salzburg, sondern auch auf das "unmittelbare oder mittelbare" Interesse am Tourismus (in Salzburg) ab. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt nach § 3 Abs 1 S.TG 2003 mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 leg cit und der Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 leg cit oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Gemäß § 32 Abs 1 S.TG 2003 hat die Landesregierung die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzuteilen (Beitragsgruppenordnung). Diese Einreihung ist für die Höhe des zu entrichtenden Beitrags maßgeblich.Der Verbandsbeitrag ist an jenen Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27, 29, und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit die Pflichtmitgliedschaft begründet (Paragraph 31, Absatz eins, S.TG 2003). Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz S.TG 2003 umschreibt den Unternehmerbegriff näher und stellt dabei nicht nur auf die entfaltete Tätigkeit ("gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, UStG 1994") und den Sitz im Land Salzburg, sondern auch auf das "unmittelbare oder mittelbare" Interesse am Tourismus (in Salzburg) ab. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt nach Paragraph 3, Absatz eins, S.TG 2003 mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 4, leg cit und der Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, S.TG 2003 hat die Landesregierung die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzuteilen (Beitragsgruppenordnung). Diese Einreihung ist für die Höhe des zu entrichtenden Beitrags maßgeblich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl Nr 71/1992, 111/1994, 21/1995, 9/1996, 52/1998 und 106/2001, ausgesprochen hat (vgl VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347), ergibt sich eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung (im Tiroler Landesrecht; nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 1991), wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründe; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde, sei gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen habe, zeige, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllten. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen habe im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Nach dem Tiroler Gesetz war für Zweifelsfälle auch ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Pflichtmitgliedschaft vorgesehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1992,, 111 aus 1994,, 21 aus 1995,, 9 aus 1996,, 52 aus 1998, und 106 aus 2001,, ausgesprochen hat vergleiche , VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347), ergibt sich eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung (im Tiroler Landesrecht; nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 1991), wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründe; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde, sei gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen habe, zeige, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllten. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen habe im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Nach dem Tiroler Gesetz war für Zweifelsfälle auch ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Pflichtmitgliedschaft vorgesehen.
10 Das hier maßgebliche S.TG 2003 stellt für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft - insofern in Übereinstimmung mit der oben referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - neben der Errichtung des Tourismusverbandes durch Verordnung der Landesregierung nach § 4 S.TG 2003 darauf ab, dass eine Unternehmenstätigkeit im Sinne des § 2 S.TG 2003 ausgeübt wird. Da § 2 S.TG 2003 auf das unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr bestehende Interesse abstellt, ist daher erforderlich, dass das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Salzburg zieht. 10 Das hier maßgebliche S.TG 2003 stellt für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft - insofern in Übereinstimmung mit der oben referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - neben der Errichtung des Tourismusverbandes durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 4, S.TG 2003 darauf ab, dass eine Unternehmenstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, S.TG 2003 ausgeübt wird. Da Paragraph 2, S.TG 2003 auf das unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr bestehende Interesse abstellt, ist daher erforderlich, dass das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Salzburg zieht.
Sondervorschriften für die Lieferung von Strom enthält das S.TG 2003 nicht.
11 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass zwar nicht festgestellt werden könne, "wo der Strom genau abgenommen wird", dass aber "im Gegenschluss auch in keinem Fall feststellbar" sei, dass "der erzeugte Strom der Berufungswerberin nicht im Gebiet des Tourismusverbandes abgegeben" werde. Durch die Einspeisung des Ökostroms durch die Beschwerdeführerin leiste sie ihren Anteil an der Aufrechterhaltung der Stromversorgung im Versorgungsgebiet des Netzbetreibers. Zu welchen Konditionen der erzeugte Strom schlussendlich abgenommen werde, ändere nichts an der Tatsache, dass auch ein Wasserkraftwerk vom Fremdenverkehrsaufkommen und dem dementsprechend erhöhten Stromverbrauch zumindest mittelbar profitiere. Die Abnahmepflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle bestehe in jedem Fall.
12 Damit hat die belangte Behörde aus folgenden Erwägungen die Rechtslage verkannt:
Im Hinblick auf die oben wieder gegebene hg Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei Pflichtmitglied des Tourismusverbandes war.
Die Beschwerdeführerin hat sich der Sache nach darauf berufen, Umsätze ausschließlich an Unternehmen außerhalb des Landes Salzburg getätigt zu haben (dies nicht nur für das - wie die belangte Behörde ungeachtet ihrer ausdrücklich für das Jahr 2012 getroffenen Feststellung selbst erkannt hat - hier nicht gegenständliche Jahr 2012, sondern auch bereits für das hier maßgebliche Vorjahr). Nach der oben zitierten Rechtsprechung wäre somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Salzburg gezogen hat. Die belangte Behörde hat hiezu ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsauffassung keine näheren Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat mit der genannten Begründung bejaht, dass die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg ziehe.
Die von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen decken diese rechtliche Beurteilung jedoch nicht.
13 Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei ein "Elektrizitätsversorgungsunternehmen". Mangels einer eigenen Begriffsbildung im S.TG 2003 oder in der Beitragsgruppenverordnung ist bei der Auslegung dieses in der Beitragsgruppenordnung verwendeten Begriffes von dem auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bzw in den Regelungen für die Erzeugung und Lieferung von Strom verwendeten Begriffen und deren Inhalt auszugehen (vgl zur Auslegung der in Beitragsgruppenordnungen nach verschiedenen Fremdenverkehrs- und Tourismusgesetzen der Länder verwendeten Begriffe etwa VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347, betreffend die Heranziehung der Gewerbeordnung bei Auslegung des Begriffes "Gastgewerbe"). Das österreichische Energierecht verwendet im Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010, ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, den Begriff des Elektrizitätsunternehmens (vgl insbesondere § 7 Z 11 ElWOG 2010, welcher als Grundsatzbestimmung eine Begriffsdefinition des Elektrizitätsunternehmens enthält). Nach § 7 Z 11 ElWOG 2010 ist ein Elektrizitätsunternehmen "eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt". Diese Begriffsbildung ist seit dem ElWOG 1998 im österreichischen Energierecht verankert. 13 Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei ein "Elektrizitätsversorgungsunternehmen". Mangels einer eigenen Begriffsbildung im S.TG 2003 oder in der Beitragsgruppenverordnung ist bei der Auslegung dieses in der Beitragsgruppenordnung verwendeten Begriffes von dem auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bzw in den Regelungen für die Erzeugung und Lieferung von Strom verwendeten Begriffen und deren Inhalt auszugehen vergleiche , zur Auslegung der in Beitragsgruppenordnungen nach verschiedenen Fremdenverkehrs- und Tourismusgesetzen der Länder verwendeten Begriffe etwa VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347, betreffend die Heranziehung der Gewerbeordnung bei Auslegung des Begriffes "Gastgewerbe"). Das österreichische Energierecht verwendet im Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,, den Begriff des Elektrizitätsunternehmens vergleiche , insbesondere Paragraph 7, Ziffer 11, ElWOG 2010, welcher als Grundsatzbestimmung eine Begriffsdefinition des Elektrizitätsunternehmens enthält). Nach Paragraph 7, Ziffer 11, ElWOG 2010 ist ein Elektrizitätsunternehmen "eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt". Diese Begriffsbildung ist seit dem ElWOG 1998 im österreichischen Energierecht verankert.
Das ElWOG 2010 kennt darüber hinaus den Begriff des "Versorgers" und der "Versorgung" (§ 7 Z 42a und Z 43 ElWOG, BGBl I Nr 143/1998 in der Fassung BGBl I Nr 106/2006, und § 7 Z 74 und Z 75 ElWOG 2010 in der Fassung BGBl I Nr 174/2013). Versorgung nach diesen Regelungen ist der "Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden".Das ElWOG 2010 kennt darüber hinaus den Begriff des "Versorgers" und der "Versorgung" (Paragraph 7, Ziffer 42 a und Ziffer 43, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2006,, und Paragraph 7, Ziffer 74 und Ziffer 75, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013,). Versorgung nach diesen Regelungen ist der "Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden".
Zudem findet sich in der Literatur gelegentlich auch bei der Darstellung des Energierechts nach dem ElWOG, BGBl I Nr 143/1998, die Bezugnahme auf "Elektrizitätsversorgungsunternehmen", wenn von den "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des ElWOG die Rede ist (vgl etwa Weingartner, Artikel 82 EGV und die österreichische Elektrizitätswirtschaft, 2002, passim).Zudem findet sich in der Literatur gelegentlich auch bei der Darstellung des Energierechts nach dem ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 1998,, die Bezugnahme auf "Elektrizitätsversorgungsunternehmen", wenn von den "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des ElWOG die Rede ist vergleiche , etwa Weingartner, Artikel 82 EGV und die österreichische Elektrizitätswirtschaft, 2002, passim).
Im Hinblick auf die dargestellte Begriffsbildung für "Versorgung" im ElWOG 2010 und den Sprachgebrauch in der Literatur bestehen somit keine Bedenken dagegen, die Beschwerdeführerin, die die Erzeugung und den Verkauf von Strom betreibt, als "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" im Sinne der Beitragsgruppenordnung zu qualifizieren.
14 Da aber nach den obigen Ausführungen die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die in der Beitragsgruppen(ver)ordnung genannt ist, auch nach dem S.TG 2003 nur dann zur Pflichtmitgliedschaft führt, wenn das betreffende Unternehmen tatsächlich aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht (siehe Rn 9), wären entsprechende Feststellungen zu einem derartigen Nutzen erforderlich gewesen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die Bescheidbegründung decken nicht den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sei.
15 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vorgebracht, "Abnehmerin" in den hier relevanten Zeiträumen sei die S AG gewesen. Die belangte Behörde hat keine ausdrückliche Feststellung getroffen, an wen die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 den Strom geliefert hat. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihre Begründung sind nicht geeignet, den der Sache nach erhobenen Einwand, Umsätze nur außerhalb Salzburgs getätigt zu haben, zu entkräften.
Die Einspeisung von Strom in das Netz an einem bestimmten Ort ist im liberalisierten Strommarkt noch nicht maßgeblich dafür, wo ein Umsatz getätigt wird (vgl zur Neuregelung des Strommarktes auf der Grundlage der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie mit dem ElWOG, BGBl I Nr 143/1998, etwa Pauger, Der zweite Liberalisierungsschub -Die Einspeisung von Strom in das Netz an einem bestimmten Ort ist im liberalisierten Strommarkt noch nicht maßgeblich dafür, wo ein Umsatz getätigt wird vergleiche , zur Neuregelung des Strommarktes auf der Grundlage der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie mit dem ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 1998,, etwa Pauger, Der zweite Liberalisierungsschub -
rechtliche Gesamtbilanz, in: Pauger (Hrsg.), Das Elektrizitätsrecht nach der ElWOG-Novelle, 3 ff; vgl auch schon die Einordnung von Strom als Ware im Sinn des EG-Vertrages in EuGH 27.4.1994, C-393/92, ECLI:EU:C:1994:171, Almelo, Rn 28). Da Sonderbestimmungen für die Lieferung von Strom nicht im Gesetz enthalten sind, wäre erst zu begründen, dass die Abgabe von Strom in das Netz eines (hier noch dazu: offenbar (Feststellungen hiezu sind ebenfalls nicht getroffen) nicht im Land Salzburg ansässigen) Netzbetreibers jedenfalls eine Tätigkeit darstelle, aus der ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg gezogen werde. Wenngleich im Hinblick auf die besondere finanzverfassungsrechtlich e Situation hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes der Tourismusabgabe die Bestimmung des Leistungsortes bei der Lieferung von Strom für Zwecke der Vollziehung des S.TG 2003 nicht zwingend in gleicher Weise vorzunehmen sein muss wie nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, UStG 1994 (vgl etwa zu den Umsätzen von rechtsberatenden Berufen VwGH vom 7. Oktober 2010, 2009/17/0178), ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass die Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkte und die Beurteilung des Leistungsortes nach dem UStG 1994 zum selben Ergebnis führen (vgl § 3 Abs 13 UStG 1994 für die Lieferung von Strom an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht). Nach dem UStG 1994 ist in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 2011, § 3 UStG 1994 Tz 178/1) bei einer Lieferung, die nicht an den Endverbraucher erfolgt, der Sitz des Erwerbers für den Leistungsort maßgeblich. Eine Lieferung an Abnehmer außerhalb Salzburgs ist aber in der Regel auch unter den vom Verfassungsgerichtshof für die Fremdenverkehrsabgaben entwickelten Kriterien als ein nicht in Salzburg erwirtschafteter Umsatz und somit nicht als vom Salzburger Fremdenverkehr induziert zu qualifizieren (vgl zum speziellen Fremdenverkehrsnutzen die Nachweise bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, 401). rechtliche Gesamtbilanz, in: Pauger (Hrsg.), Das Elektrizitätsrecht nach der ElWOG-Novelle, 3 ff; vergleiche , auch schon die Einordnung von Strom als Ware im Sinn des EG-Vertrages in EuGH 27.4.1994, C-393/92, ECLI:EU:C:1994:171, Almelo, Rn 28). Da Sonderbestimmungen für die Lieferung von Strom nicht im Gesetz enthalten sind, wäre erst zu begründen, dass die Abgabe von Strom in das Netz eines (hier noch dazu: offenbar (Feststellungen hiezu sind ebenfalls nicht getroffen) nicht im Land Salzburg ansässigen) Netzbetreibers jedenfalls eine Tätigkeit darstelle, aus der ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg gezogen werde. Wenngleich im Hinblick auf die besondere finanzverfassungsrechtlich e Situation hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes der Tourismusabgabe die Bestimmung des Leistungsortes bei der Lieferung von Strom für Zwecke der Vollziehung des S.TG 2003 nicht zwingend in gleicher Weise vorzunehmen sein muss wie nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, UStG 1994 vergleiche , etwa zu den Umsätzen von rechtsberatenden Berufen VwGH vom 7. Oktober 2010, 2009/17/0178), ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass die Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkte und die Beurteilung des Leistungsortes nach dem UStG 1994 zum selben Ergebnis führen vergleiche , Paragraph 3, Absatz 13, UStG 1994 für die Lieferung von Strom an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht). Nach dem UStG 1994 ist in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht vergleiche , Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 2011, Paragraph 3, UStG 1994 Tz 178/1) bei einer Lieferung, die nicht an den Endverbraucher erfolgt, der Sitz des Erwerbers für den Leistungsort maßgeblich. Eine Lieferung an Abnehmer außerhalb Salzburgs ist aber in der Regel auch unter den vom Verfassungsgerichtshof für die Fremdenverkehrsabgaben entwickelten Kriterien als ein nicht in Salzburg erwirtschafteter Umsatz und somit nicht als vom Salzburger Fremdenverkehr induziert zu qualifizieren vergleiche , zum speziellen Fremdenverkehrsnutzen die Nachweise bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, 401).
Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Fremdenverkehrsabgaben die Heranziehung des Umsatzes eines Unternehmens zur Bestimmung des erwähnten speziellen Fremdenverkehrsnutzens akzeptiert hat, bedeutet nicht, dass der bloße Umstand der Erzielung irgendeines Umsatzes schon als ausreichender Nachweis für einen speziellen Fremdenverkehrsnutzen angesehen werden kann.
Aus der Überlegung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin trage mit ihrer Einspeisung des Stroms in das Netz der E AG Oö zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung im "Versorgungsgebiet des Netzbetreibers" bei, folgt noch nicht zwingend, dass sie einen Vorteil aus dem Tourismus im Land Salzburg ziehe (vgl zum Recht auf Netzanschluss von Anlagen iSd Ökostromgesetzes, BGBl I Nr 75/2011, also auch von Ökostromanlagen, § 6 Abs 1 Ökostromgesetz 2012). Der Umstand, dass jemand allenfalls eine für die Wirtschaft des Landes wichtige und damit im öffentlichen Interesse gelegene Leistung erbringt, besagt noch nicht, dass und welchen Vorteil er daraus zieht. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen zur Höhe der Tarife getroffen, zu denen die beschwerdeführende Partei angeblich den Strom ins Netz einspeiste, und zur Frage, inwieweit der Tourismus in Salzburg den Umsatz der beschwerdeführenden Partei beeinflusst (was für den Verfassungsgerichtshof - dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt - regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist). Die Feststellungen sind, wie bereits hervorgehoben, überdies insofern widersprüchlich, als nicht geklärt ist, ob überhaupt Strom zu einem gesetzlich geregelten Tarif ins Netz abgegeben wurde oder nur Verträge mit Dritten bestanden. Und schließlich belegt auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abnahmepflicht keinen Vorteil aus dem Salzburger Fremdenverkehr, zumal die belangte Behörde auch festgestellt hat, dass diese jedenfalls bestehe. Eine Abhängigkeit dieser Verpflichtung vom Salzburger Fremdenverkehr ist damit nicht erwiesen.Aus der Überlegung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin trage mit ihrer Einspeisung des Stroms in das Netz der E AG Oö zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung im "Versorgungsgebiet des Netzbetreibers" bei, folgt noch nicht zwingend, dass sie einen Vorteil aus dem Tourismus im Land Salzburg ziehe vergleiche , zum Recht auf Netzanschluss von Anlagen iSd Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, also auch von Ökostromanlagen, Paragraph 6, Absatz eins, Ökostromgesetz 2012). Der Umstand, dass jemand allenfalls eine für die Wirtschaft des Landes wichtige und damit im öffentlichen Interesse gelegene Leistung erbringt, besagt noch nicht, dass und welchen Vorteil er daraus zieht. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen zur Höhe der Tarife getroffen, zu denen die beschwerdeführende Partei angeblich den Strom ins Netz einspeiste, und zur Frage, inwieweit der Tourismus in Salzburg den Umsatz der beschwerdeführenden Partei beeinflusst (was für den Verfassungsgerichtshof - dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt - regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist). Die Feststellungen sind, wie bereits hervorgehoben, überdies insofern widersprüchlich, als nicht geklärt ist, ob überhaupt Strom zu einem gesetzlich geregelten Tarif ins Netz abgegeben wurde oder nur Verträge mit Dritten bestanden. Und schließlich belegt auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abnahmepflicht keinen Vorteil aus dem Salzburger Fremdenverkehr, zumal die belangte Behörde auch festgestellt hat, dass diese jedenfalls bestehe. Eine Abhängigkeit dieser Verpflichtung vom Salzburger Fremdenverkehr ist damit nicht erwiesen.
16 Die belangte Behörde hat daher, ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsauffassung, Sachverhaltsfeststellungen und eine nachvollziehbare Begründung zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht und daher Pflichtmitglied des Tourismusverbandes ist, unterlassen.
17 Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, weshalb von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden konnte. 17 Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, weshalb von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden konnte.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 28. Juni 2016
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992CJ0393 Gemeente Almelo / Energiebedrijf IJsselmij VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170836.X00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019