1 1.1. Die erstmitbeteiligte Partei ist eine für ein näher bezeichnetes Gebiet in der Steiermark konzessionierte Verteilernetzbetreiberin im Sinn des § 42 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) iVm § 44 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Stmk. ElWOG 2005). 1.1. Die erstmitbeteiligte Partei ist eine für ein näher bezeichnetes Gebiet in der Steiermark konzessionierte Verteilernetzbetreiberin im Sinn des Paragraph 42, Ele... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 wurde der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der T GmbH zum einen eine Übertretung des § 72 Abs. 1 Z 21 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) und zum anderen eine Übertretung des § 102 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) zur Last gelegt. Über sie wurden zwei Geldstrafen (jeweils in Verbindung mit einer Ersatzfre... mehr lesen...
I. römisch eins. 1 1. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2013 (für das Jahr 2014) und vom 30. September 2014 (für das Jahr 2015) stellte die belangte Behörde jeweils in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der Revisionswerberin, einer Verteilernetzbetreiberin nach § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010, den Kostenanpassungsfaktor mit 3,889 % (Spruchpunkt 1), die Kosten für die Systemnutzung (Spruchpunkt 2), die Kosten für Netzverluste (Spruchpunkt 3), das der Entgeltermittlun... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43/2003 (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, (S.TG 2003), als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezem... mehr lesen...