Entscheidungen zu § 39 Abs. 5 HGG 2001

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/9 93/13/0199

Anläßlich einer 1991 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß von den Österreichischen Bundesbahnen jene Bezüge an Dienstnehmer, die auf die Zeit von Waffenübungen des Dienstnehmers beim Bundesheer entfielen, nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einbezogen worden waren. Gegen den Bescheid, mit dem aus diesem Grunde Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume Jänner 1983 bis Dezember 1988 vorgeschrieben wurden... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.11.1994

RS Vwgh 1994/11/9 93/13/0199

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47 Abs3;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;HGG 1956 §27 Abs1 Z3 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs5 idF 1982/285;HGG 1985 §36 Abs1;HGG 1985 §39 Abs1;HGG 1985 §39 Abs5;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des HGG geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß der Gesetzgeber... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.11.1994

RS Vwgh 1994/11/9 93/13/0199

Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1956 §30 Abs5;HGG 1985 §39 Abs5;
Rechtssatz: Durch Abs 5 des § 30 HGG 1956 bzw § 39 HGG 1985 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bundesbetrieb von seinen Betreibern nur die Kosten ERSETZT werden, die durch den Präsenzdienst seines Dienstnehmers entstanden sind. Davon, daß der Dienstgeber damit während der Dauer des Präsenzdienstes lediglich eine Zahlstelle (hinsichtli... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.11.1994

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